Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE

04.07.2020
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Die deutsche Bundesregierung hat am 2. Juli 2020 folgende Änderungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht:

Umsatzsteuer; Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und
Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16

Abs. 12 UStAE
III C 2 - S 7030/20/10006 :006 2020/0662912

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaura-
tions- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom
1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 - III C 3 - S 7134/19/10003 :001
(2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.

 In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Res-
taurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von
Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises
von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-
Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des
Pauschalpreises angesetzt wird.

2.

Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Ent-
geltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni
2021 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
( http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten -
Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.


Hier können Sie sehen, wie Sie die Umsatzsteuer in Zimmersoftware für Getränke und Speisen getrennt verrechnen können:

https://w13.zimmer.software/Hilfe/Speisen-und-Getraenke-steuerlich-trennen


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